Erste stufe:Grundstudium
Im Grundstudium soll den Studenten eine allgemeine Bildung in einer oder mehreren Fachrichtungen vermittelt werden, und sie sollen für die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit vorbereitet werden.
Die Studienpläne, die zum Erhalt des Grundstudiumsabschlusses führen, werden von den Universitäten ausgearbeitet und gemäß den Bestimmungen des Königlichen Dekrets geprüft. Die Studienpläne umfassen insgesamt 240 Leistungspunkte, in denen die gesamte theoretische und praktische Bildung für die Studierenden enthalten ist: Grundzüge der Fachrichtung, obligatorische und fakultative Fächer, Seminare, externe Praktika, gelenkte Übungen, Grundstudiums-Abschlussarbeit bzw. andere Bildungsaktivitäten. In Fällen, in denen dies durch EU-Rechtsvorschriften bestimmt wird, kann die Regierung nach einem Bericht des Hochschulrats eine höhere Anzahl von Leistungspunkten festsetzen.Das Grundstudium endet mit der Ausarbeitung und Verteidigung einer Abschlussarbeit.
Studienplan - Plan de estudios
Die Universität schlägt die Vergabe des betreffenden Abschlusses des Grundstudiums in einer der folgenden Fachrichtungen vor:a) Kunst und Humanwissenschaften
b) Wissenschaften
c) Gesundheitswissenschaften.
d) Sozial- und Rechtswissenschaften
e) Ingenieurwesen und Architektur
Dies gilt auch für die Fälle, in denen der Abschluss für mehr als eine Fachrichtung vergeben wird, wobei die Hauptfachrichtung berücksichtigt wird.
Der Studienplan muss mindestens 60 Leistungspunkte der Grundbildung enthalten, von denen mindestens 36 für eines der Fächer vergeben werden, die in Anhang II des Königlichen Dekrets für die Fachrichtung des angestrebten Abschlusses aufgeführt sind. Diese Studienfächer müssen jeweils mindestens 6 Leistungspunkte enthalten und in der ersten Hälfte des Studienplans angeboten werden.
Die übrigen Leistungspunkte, ggf. bis zu 60, müssen sich auf Grundfächer oder andere Fachrichtungen der unter Anhang II aufgeführten beziehen oder auf andere Fächer, sofern deren grundlegender Charakter für die Anfangsausbildung des Studierenden oder übergreifender Charakter nachgewiesen wird. Für externe Praktika dürfen höchstens 60 Leistungspunkte vergeben werden, und sie sollten vorzugsweise in der zweiten Hälfte des Studienplans angeboten werden.
Im Folgenden erläutern wir die in Anhang II des Königlichen Dekrets aufgeführten Grundfächer:
Grundfächer nach Fachrichtungen
| Kunst und Humanwissenschaften | Wissenschaften | Gesundheitswissenschaften | Sozial- und Rechtswissenschaften | Ingenieurwesen und Architektur |
| Anthropologie | Biologie | Anatomie bei Tieren | Anthropologie | Unternehmen |
| Kunst | Physik | Menschliche Anatomie | Politikwissenschaft | Grafischer Ausdruck |
| Ethik | Geologie | Biologie | Kommunikation | Physik |
| Künstlerischer Ausdruck | Mathematik | Biochemie | Rechtswissenschaften | Informatik |
| Philosophie | Chemie | Statistik | Wirtschaft | Mathematik |
| Geografie | Physik | Erziehung | Chemie | |
| Geschichte | Physiologie | Unternehmen | ||
Moderne Geschichte |
Psychologie | Statistik | ||
| Sprache | Geografie | |||
| Klassische Sprache | Geschichte | |||
| Linguistik | Psychologie | |||
| Literatur | Soziologie | |||
| Soziologie |
Für die Abschlussarbeit werden 6 bis 30 Leistungspunkte vergeben. Diese ist in der Endphase des Studienplans anzufertigen und muss die Einschätzung von Kompetenzen im Zusammenhang mit dem Abschluss berücksichtigen.

